AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROTECTOPLUS GmbH für den Bereich Lieferung und Montage
§ 1 - Allgemeines
Unsere Verkaufsbedingungen gelten aus-schließlich. Etwaige abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich unter Verzicht auf unsere Bedingungen schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bestimmungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Der-artigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 - Vertragsgegenstand
(1)
Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Produkten aus dem gegenwärtigen Lieferprogramm und Sonderanfertigungen speziell für den Besteller. Soweit vereinbart, kann auch die Montage übernommen werden.
(2)
Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaf-ten. Geringfügige Abweichungen von den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Werten sind hinzunehmen. Konstruktive Änderungen, die im Interesse einer ordnungs- und zweckdienlichen Auftragsausfüllung not-wendig sind, werden ohne besondere Benachrichtigung vorgenommen. Gleiches gilt für technische Verbesserungen.
(3)
Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen können schriftlich, mündlich, fernmündlich oder im Wege unseres Internetonlineshops vorgenommen wer-den. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung der Ware oder durch eine Auftragsbestätigung annehmen. Auftragsbestätigungen müssen schriftlich abgefasst sein. Mündliche Angebote und alle etwaigen mündlichen Zu-sagen von Vertretern, Verkäufern oder Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(4)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 - Preise
(1)
Inlandsaufträge: Der Mindestauftragswert beträgt EUR 25,- (exkl. MwSt). Sollte der Mindestauftragswert nicht erreicht werden, wird ein Zuschlag bis zum Erreichen des Mindestauftragswertes dazu gerechnet. Auslandsaufträge: Der Mindestauftragswert beträgt EUR 50,- (exkl. MwSt). Sollte der Mindestauftragswert nicht erreicht werden, wird ein Zuschlag bis zum Erreichen des Mindestauftragswertes dazu gerechnet.
(2)
Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausschließlich Fracht und Verpackung. Die Verpackung wird zu den üblichen Preisen gesondert in Rechnung gestellt.
(3)
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlagen nachweisen.
(4)
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert und wird aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen -insbesondere wegen der Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens - ein erhöhter Leistungsaufwand erforderlich, so
haben wir wegen der Mehrleitung Anspruch auf eine angemessene Vergütung, auch wenn wir diesen Anspruch dem Besteller nicht vor Leistungsbeginn angezeigt haben oder anzeigen konnten.
(5)
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(6)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Weitere Regelungen zu den Zahlungsbedingungen finden sich in § 7 Zahlungen.
§ 4 - Lieferzeit
(1)
Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Angegebene Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei denn, sie werden verbindlich vereinbart. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung oder bei Montage der Tag des Beginns der Aufstellung.
(2)
Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern oder verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als eine Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
(3)
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus-zuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zu-rückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, zum Beispiel Betriebsstörungen, Ausschuss und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
(4)
Der Besteller kann uns schriftlich auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht er-füllten Teil des Vertrages zurücktreten.
§ 5 - Gefahrübergang, Abnahme
(1)
Bei Lieferung von Produkten geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Unterganges auf den Besteller über, sobald die Produkte unser Werk verlassen. Dies gilt auch in dem Falle, dass wir den Transport mit eigenen Beförderungsmitteln durchführen, soweit die Verschlechterung oder der Untergang zufällig erfolgen. Wird das Verlassen der Produkte aus dem Werk ohne unser Verschulden ver-zögert oder unmöglich, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Meldung der Versandbe-reitschaft auf den Besteller über. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(2)
Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk oder unmittelbar nach Lieferung zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu
lagern. Damit gilt die Ware als abgenommen.
Geringfügige Mängel berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Weigerung der Abnahme durch den Besteller hindert die Fälligkeit unserer Forderungen nicht.
§ 6 - Pflichten des Bestellers
(1)
Der Besteller hat die ihm obliegenden Leistungen rechtzeitig und ordnungsgemäß zu er-bringen, insbesondere auch unsere Konstruktionspläne unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und mit seinem Einverständnisvermerk oder seinen Änderungswünschen an uns zurück-zusenden. Soweit der Besteller seine Mitwirkungspflichten z.B. Beibringung einer Baugenehmigung oder aller sonst erforderlichen Genehmigungen nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und von der Gewährleistung befreit. Weitergehende Rechte bleiben unberührt; die Geltendmachung der uns dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten behalten wir uns vor.
(2)
Bei Lieferung frei Verwendungsstelle hat der Besteller für Zufahrtswege zu sorgen, die für Schwerstfahrzeuge befahrbar sind. Fahrzeuge sind sofort zu entladen, spätestens innerhalb einer Stunde. Erhebliche Überschreitungen der Entladezeit sowie vor oder während der Entladung eintretende erhebliche Wartezeiten sind uns gesondert zu vergüten.
(3)
Haben wir Montagearbeiten übernommen, muss die Baustelle einschließlich der Zufahrt für die Dauer der Montagearbeiten in einem Zustand erhalten werden, der eine reibungs-lose Durchführung der Montage gestattet. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Belastbarkeit der zu befahrenden Flächen und der Kranstandplätze. Alle bauseits zu erbringenden Vorleistungen müssen maßgenau sein. Zur Montage werden vom Auftraggeber notwendige Hebegeräte, wie z.B. Gabelstapler, Kran etc. kostenfrei zur Verfügung gestellt. Wartezeiten und Mehraufwendungen, insbe-sondere Mehrleistungen, die zur Beseitigung von Montagehindernissen erbracht werden müssen, sind gesondert zu vergüten, auch wenn wir den Anspruch nicht vor Beginn der Leistung angekündigt haben. Der Auftragge-ber muss den Verlauf von Versorgungsleitun-gen (Strom, Gas, Telefon, Wasser usw.) und Entsorgungsleitungen genau angeben. Glei-ches gilt für Besonderheiten der Auf-stellfläche, z.B. der Untergrundbeschaffenheit. Bei falschen oder unvollständigen Angaben haftet der Besteller für alle daraus entstehen-den Schäden.
(4)
Alle Anschlussarbeiten sind bauseits zu erbringen. Strom- und Wasserversorgung sind vom Auftraggeber bis zur Abnahme kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auch Schnurgerüste, Achsen und Meterrisse sowie amtlich geforderte Vermessungs- oder Einmessungsarbeiten sind bauseitig zu stellen, falls nichts anderes vereinbart ist.
(5)
Fußböden, Kanäle usw. müssen so beschaffen sein, dass sie die Lasten des Autokranes einschließlich der Fertigteile aufnehmen, gegebenenfalls entsprechend abgestützt oder aufgefüllt werden.
(6)
Für unser Material und Werkzeug hat der Besteller ständig kostenlos einen abschließbaren Raum bereitzuhalten. Bei Schweiß-, Löt- und ähnlichen Arbeiten muss er die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen (Brandwachen, Feuerlöschmaterial, etc.).
(7) Für unser Personal ist ständig kostenlos ein geeigneter Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen.
(8)
Erklärt der Käufer vor Herstellung der bestellten Ware, diese nicht abnehmen zu wollen, hat er 40% des Vertragswertes als Entschädigung für entgangenen Gewinn und entstandene Kosten zu zahlen.
§ 7 - Zahlungen
(1)
Zahlungen sind kostenfrei an uns zu leisten.
(2)
Für die Lieferung von Produkten aus dem gegenwärtigen Lieferprogramm sind Zahlungen grundsätzlich mit der Lieferung sofort fällig. Beinhaltet der Vertrag auch Montageleistungen, so sind die sich auf die Montageleistungen beziehenden Zahlungen grundsätzlich mit Abschluss der Montageleistungen fällig.
(3)
Mangels abweichender Vereinbarungen sind bei Sonderanfertigungen Zahlungen ohne Abzug wie folgt fällig: 30 % bei Auftragserteilung; 70 % nach Lieferung, jedoch spätestens 2 Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft.
(4)
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist mit jeder Zahlung fällig.
(5)
Die Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von uns anerkannt oder rechts-kräftig festgestellt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen; das Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden bis zur Höhe des Betrages, der dem Wert des Gegenanspruchs oder den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung entspricht.
§ 8 - Eigentumsvorbehalt
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Ver-wertungskosten – anzurechnen.
(2)
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden aus-reichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4)
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzerfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vor-genommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6)
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kun-de anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7)
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten er-wachsen.
(8)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 - Mängelhaftung
(1)
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2)
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
(3)
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Wird die Brauchbarkeit für den nach dem Vertrage vorausgesetzten Zweck durch den Mangel nicht wesentlich beeinträchtigt, steht dem Kunden nur ein Minderungsrecht zu.
(4)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer-weise eintretenden Schaden begrenzt.
(5)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6)
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7)
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(9)
Für die Ausführung von Bauarbeiten leisten wir Gewähr nach Maßgabe der VOB Teil B § 13 in der jeweils gültigen Fassung, mit folgen-der Maßgabe:
a)
Kosten eigenmächtiger Nachbesserungs-arbeiten, Arbeiten, die der Auftraggeber ohne unsere schriftliche Zustimmung vor-nimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, tragen wir nicht. Erhöht sich infolge solcher Arbeiten der für die Nachbesserung erforderliche Aufwand, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu vergüten.
b)
Natürliche Verfärbungen oder mindere Farbabzeichnungen der Bauteile und Kalkausblühungen auf sichtbaren Flächen sind naturbedingt und rechtfertigen keine Gewährleistungsansprüche. Wir haften nicht dafür, dass Gebäude oder Gebäudeteile sich für andere als die bei Vertragsabschluss vorgesehene Nutzungsart eignen.
§ 10 - Gesamthaftung
(1)
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder we-gen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(2)
Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3)
Soweit gesetzlich zulässig, beschränkt sich die Haftung für versicherbare Schäden dem Grund und der Höhe nach auf Schäden, die durch eine bestehende gesetzliche Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
(4)
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 - Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1)
Erfüllungsort für Zahlungen ist Rendsburg, für alle sonstigen Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes.
(2)
Gerichtsstand ist Rendsburg, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind berechtigt, dem Besteller an seinem
§ 12 - Anwendbares Recht
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Haager Kaufrechtsabkommens.
§ 13 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausführung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.